Kann ich neben den Kostenvorschuss auch noch eine Minderung des Vertragspreises im Rahmen eines Bauvertrages geltend machen?

Dies ist immer ein Thema, das die Auftraggeber bewegt. Wenn sie ihre Vorschussansprüche für die Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten geltend machen, stellt sich für sie gleichzeitig die Frage, ob sie auch noch die Minderung des Gesamtpreises geltend machen können. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 22.08.2024, Az.: VII ZR 68/22 mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Der BGH führt aus, dass der Bauherr mit der Geltungsmachung der Minderung zum Ausdruck bringt, dass er das Werk behalten will. Die Geltungsmachung vom kleinen Schadenersatz bedeutet lediglich, dass der Anspruch auf Nacherfüllung ausgeschlossen ist, nicht aber das Recht auf Selbstvornahme und den Vorschuss hierfür. Mängelrechte schließen sich nicht aus, sondern sie ergänzen sich. Wenn das Recht der Minderung geltend gemacht wird, bedeutet dies nur, dass eine Nacherfüllung oder die Rückabwicklung ausgeschlossen ist, nicht aber die anderen Mängelrechte, die das BGB vorsieht. Es gilt also der Merksatz:“ Die Geltungsmachung des Kostenvorschuss im Rahmen eines Bauvertrages schließt die Minderung nicht aus.“

Essen, 11.08.2025