Wann führen Verhandlungen zur Verjährungen

Grundsätzlich ist bekannt, dass von Verhandlungen nicht mehr gesprochen werden kann, wenn eine der Parteien nicht bereit ist, zu verhandeln. Der Begriff Verhandlung ist jedoch weit  auszulegen.

Nach einer Entscheidung des BGH, NJW 190, 245-247 genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall, wenn bei diesem Meinungsaustausch nicht sofort erkennbar ist, dass die Verhandlung über die Ersatzpflicht im Hinblick auf einen Schaden oder ähnliches abgelehnt wird. Es reicht, wenn der Beteiligte, dem man eher das Verweigern zutraut, deutlich macht, dass er sich den geltend gemachten Ansprüchen nicht verschließt. Die Hemmung tritt in solchen Fällen rückwirkend mit der Geltendmachung des Anspruches ein, so BGH, IBR 2014, 1381.

Nun gibt es ja nur nicht die klare Verweigerung oder das sogenannte endgültige Nein, sondern ebenso den Fall, dass nichts mehr geschieht. Solch ein Fall ist dann gegeben, wenn eine Antwort von dem Angeschriebenen nicht eingeht zu einem Zeitpunkt, zu dem man sie spätestens hätte erwarten müssen, BGH, IBR 2009, 66.

Das OLG Frankfurt hat sich in seiner Entscheidung vom 19.04.2021 noch einmal intensiv mit dieser Gesamtproblematik der verjährungshemmenden Verhandlung beschäftigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH unter dem Az.: VII ZR 183/11 zurückgewiesen.

„Nein, Ablehnung und einschlafen lassen“ beenden Verhandlungen, die zur Verjährungshemmung im Sinne des § 203 BGB führen auf diese drei Gesichtspunkte ist stets im Hinblick auf die Verjährung zu achten.

Essen, 18.09.2023

Prof. Dr. Winfried Grieger