Der BGH musste sich mit der Frage der Wirksamkeit eines Schiedsspruches beschäftigen, der nicht unterschrieben worden war. Anstelle einer Unterschrift war vermerkt: die Unterschrift konnte nicht erlangt werden.
Grundsätzlich ist ein Schiedsspruch ohne die notwendigen Unterschriften kein Schiedsspruch im Sinne des § 1059 Abs. 1 ZPO. Gegen solch einen Schiedsspruch kann dem zu Folge auch kein Aufhebungsantrag gestellt werden.
Im § 1059 ZPO gehören zu denen von Amts wegen zu prüfenden besonderen Verfahrensvoraussetzung bei einem Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruches, ob die formalen Anforderungen an einen Schiedsspruch erfüllt sind, d.h. es muss geprüft werden, ob der Schiedsspruch unterzeichnet ist, vgl.§1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Ist es ein mehrheitliches Schiedsgericht, wie z. B. ein „Dreier-Schiedsgericht“, reicht es aus, wenn zwei Schiedsrichter unterschrieben haben und der Grund für die fehlende Unterschrift angegeben wird. Dies ist eine Ausnahmeregelung, auf die zu achten ist.
Der BGH hat in einem Fall, in dem die Drittunterschrift fehlte und der oben genannte Text erschien, erklärt, dass damit der Grund des Fehlens angegeben sei, so dass der Schiedsspruch gem. §1054 Abs. 1 Satz 2 als wirksamer Schiedsspruch zu behandeln ist.
Dies bedeutet, dass in denjenigen Fall, das eine Unterschrift fehlt, ein Vermerk für den Grund vorhanden sein muss. An diesem Vermerk sind keine besonderen Anforderungen zu stellen, er muss auch nicht unterschrieben sein, vgl. BGH Beschluss vom 11.07.2024, IBRS 2024, 2392. Fehlt der Vermerk ist der Schiedsspruch aufzuheben.
Essen, 17.10.2024