Wie sieht eine ordnungsgemäße Mängelrüge aus?

Dieses Thema beschäftigt selbst heute immer wieder die Gerichte. Was muss ein Bauherr gegenüber den ausführenden Unternehmungen tun, um einen Gewährleistungsfall herbeizuführen und sie wirksam auffordern zu können, die Nachbesserung durchzuführen.

Mit diesem Fall hat sich OLG Hamm zuletzt am 21.08.2024 beschäftigt. Das OLG Hamm hat deutlich gemacht, dass es nicht darauf ankommt, dass der Bauherr im einzelnen beschreibt, welches der Mangel ist, sondern ausschließlich und allein darauf, dass er die Erscheinungen, auf die er die Mängel zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Die Angabe weiterer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind. Dies muss erst recht geltend, wenn die Partei, hier der Auftraggeber, keine unmittelbare Kenntnis von den der Behauptung zugrunde liegende Vorgängen hat. Es genügt eine hinreichende Substantiierung. Es reicht also aus, wenn derjenige, der den Auftrag erteilt hat, beschreibt, welche Mangelerscheinungen er feststellt. Es darf sich nicht um Behauptungen auf

„aufs Geradewohl“ oder „ins Blaue hinein“ handeln, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.08.2024, IBR 2025, S. 49, BGH, IBR 2021, S. 52, BGH, IBR 2016, S.633.